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Technische Regeln für Arbeitsstätten

Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)
- Bek. d. BMAS v. 20.11.2012 - IIIb4 - 34602 - 8 -
Vom 20. November 2012 (GMBl S. 1225)
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese ASR A2.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
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Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)Abschnitt 2 ASR A2.2Anwendungsbereich
(1) Diese ASR gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden.
(2) Für alle Arbeitsstätten gemäß § 2 Arbeitsstättenverordnung gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise nach den Punkten 5.2.1 und 5.2.3 (Grundausstattung).
(3) Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung ausreichend.
(4) Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen nach Punkt 5.2.4 zu berücksichtigen.
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Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)Abschnitt 3 ASR A2.2Begriffsbestimmungen
3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist.
3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung.
3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.
3.4 Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist.
3.5 Brandmelder dienen dem frühzeitigen Erkennen von Bränden und Auslösen eines Alarms. Dabei wird zwischen automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermeldern) unterschieden.
3.6 Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Regel sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
3.7 Löschvermögen beschreibt die Leistung eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt sicher abzulöschen.
3.8 Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln.
3.9 Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung benannt hat.
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Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)Abschnitt 4 ASR A2.2Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln
4.1 Brandklassen
Feuerlöscher und Löschmittel müssen zum Löschen für die im Betrieb vorhandenen Materialien oder Stoffe entsprechend ihrer Zuordnung zu einer oder mehreren Brandklassen geeignet sein. Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Piktogrammen angegeben (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Brandklassen nach DIN EN 2 "Brandklassen" Ausgabe Januar 2005
Piktogramm
Brandklasse
Brandklasse A: Brände fester Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung

Beispiele: Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen
Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen

Beispiele: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin
Brandklasse C: Brände von Gasen

Beispiele: Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas, Stadtgas
Brandklasse D: Brände von Metallen

Beispiele: Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen
Brandklasse F: Brände von Speiseölen und -fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten
4.2 Löschvermögen, Löschmitteleinheiten, Feuerlöscherarten
(1) Das Löschvermögen wird durch eine Zahlen-Buchstabenkombination auf dem Feuerlöscher angegeben. In dieser Zahlen-Buchstabenkombination bezeichnet die Zahl die Größe des abgelöschten Normbrandes und der Buchstabe die Brandklasse (siehe Abb. 1).
Abb. 1: Beispiel für die Beschriftung eines Feuerlöschers
(2) Da das Löschvermögen nicht addiert werden kann, wird zur Berechnung der Anzahl der erforderlichen Feuerlöscher eine Hilfsgröße, die "Löschmitteleinheit (LE)" verwendet. Den Feuerlöschern wird dadurch eine bestimmte Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet.
(3) Für die Einstufung von Feuerlöschern ist Tabelle 2 zu beachten. Dort wird die Zuordnung des Löschvermögens der Feuerlöscher, ausgedrückt in Löschmitteleinheiten, getroffen.
Tabelle 2: Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten
 
Löschvermögen
LE
Brandklasse A
Brandklasse B
1
5A
21B
2
8A
34B
3
 
55 B
4
13A
70B
5
 
89B
6
21A
113B
9
27A
144B
10
34A
 
12
43A
183B
15
55A
233B
(4) Wird ein Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und ist dem Löschvermögen für die jeweilige Brandklasse eine unterschiedliche Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet, so ist der niedrigere Wert der Löschmitteleinheiten anzusetzen, z. B. 43A und 113B ergeben 6 LE.
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Maßnahmen gegen Brände (ASR A2.2)Abschnitt 5 ASR A2.2Ausstattung von Arbeitsstätten
5.1 Branderkennung und Alarmierung
(1) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können.
(2) Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden.
Brandmelder dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden und tragen maßgeblich zum Löscherfolg und zur rechtzeitigen Einleitung von Räumungs- und Rettungsmaßnahmen bei.
Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Der Alarm kann dem Warnen der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe, z. B. Sicherheitspersonal, Feuerwehr, dienen. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z. B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden müssen (Handfeuermelder).
Automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen sind zu bevorzugen.
(3) Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B.:
  • Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z. B. Hupen, Sirenen),
  • Hausalarmanlagen,
  • Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS),
  • Optische Alarmierungsmittel,
  • Telefonanlagen,
  • Megaphone,
  • Handsirenen,
  • Zuruf durch Personen oder
  • Personenbezogene Warneinrichtungen.
Technischen Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen.
Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus Auflagen von Behörden ergeben.
5.2 Anzahl und Bereitstellung der Feuerlöscheinrichtungen
Der Arbeitgeber hat Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl nach den Punkten 5.2.1 bis 5.2.4 bereitzustellen. Ein allgemeines Lösungsschema enthält Anhang 1 Ausführungsbeispiele sind im Anhang 2 dargestellt.
5.2.1 Grundausstattung mit Feuerlöschern für alle Arbeitsstätten
(1) In allen Arbeitsstätten ist für die Grundausstattung die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln. Ausgehend von der Grundfläche der Arbeitsstätte, gemäß Tabelle 3, sind die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 ist dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entsprechend ihres Löschvermögens zu entnehmen, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten mindestens der aus der Tabelle 3 entnommenen Zahl entsprechen muss.
Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte
Grundfläche bis ... m2
Löschmitteleinheiten [LE]
50
6
100
9
200
12
300
15
400
18
500
21
600
24
700
27
800
30
900
33
1000
36
je weitere 250
+ 6
Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.
Um tragbare Feuerlöscher einfach handhaben zu können, sollte
  • auf ein geringes Gerätegewicht sowie
  • innerhalb eines Bereiches auf gleiche Funktionsweise der Geräte bei Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
geachtet werden.
Bei der Auswahl der Feuerlöscher sollten auch mögliche Folgeschäden durch die Löschmittel berücksichtigt werden.
In mehrgeschossigen Gebäuden ist in jedem Geschoss mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Sind in einem Gebäude Arbeitsstätten verschiedener Arbeitgeber vorhanden, können vorhandene Feuerlöscher gemeinsam genutzt werden. Dabei hat jeder Arbeitgeber sicherzustellen, dass für seine Beschäftigten der Zugriff zu den erforderlichen Feuerlöschern jederzeit gewährleistet ist.
5.2.2 Wandhydranten
(1) Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Grundausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:
  • das Löschmittel der Wandhydranten ist für die vorhandenen Brandklassen geeignet (siehe Tabelle 1),
  • es handelt sich um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch,
  • wenn eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen sind und
  • wenn beim Einsatz sichergestellt ist, dass eine Verrauchung von Fluchtwegen (z. B. Treppenräumen) verhindert wird. Das ist z. B. der Fall, wenn die Funktion von Rauchschutztüren nicht durch den Schlauch beeinträchtigt wird.
(2) Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien:
  • Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche bis einschließlich 400 m2 erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 3.
  • Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche größer als 400 m2 können bis zu einem Drittel der nach Tabelle 3 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei werden einem Wandhydranten 27 Löschmitteleinheiten zugeordnet.
5.2.3 Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten:
  • Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind,
  • Feuerlöscher vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren angebracht sind,
  • die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge) beträgt, um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten,
  • Feuerlöscher vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufgestellt sind, z. B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz; dies kann z. B. bei Tankstellen, Tiefgaragen und im Freien erforderlich sein,
  • Feuerlöscher so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können, für die Griffhöhe haben sich 0,80 bis 1,20 m als zweckmäßig erwiesen.
  • die Standorte von Feuerlöschern durch das Brandschutzzeichen F005 "Feuerlöscher" entsprechend ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" gekennzeichnet sind, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F005 "Feuerlöscher" in Verbindung mit einem Zusatzzeichen "Richtungspfeil" anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern.
  • weitere Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" gekennzeichnet sind (z. B. für Wandhydranten: Brandschutzzeichen F003 "Löschschlauch") und
  • die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" aufgenommen sind.
5.2.4 Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung
(1) Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 Arbeitsstättenverordnung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2.1 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.2.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich (siehe Absatz 3).
In diesem Zusammenhang wird auf die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" hingewiesen.
(2) Erhöhte Brandgefährdungen können z. B. gegeben sein, wenn:
  • Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind,
  • die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist,
  • brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
  • erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase.
Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Betrieben oder Betriebsbereichen ausgegangen werden (siehe Tabelle 4):
Tabelle 4: Beispielhafte Aufzählung von Betrieben oder Betriebsbereichen mit erhöhter Brandgefährdung
 
Betriebe oder Betriebsbereiche
1.
Verkauf, Handel, Lagerung
 
  • Lager mit leicht entzündlichen bzw. leicht entflammbaren Stoffen
  • Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe
  • Speditionslager
  • Lager mit Lacken und Lösungsmitteln
  • Altpapierlager
  • Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager
  • Lagerbereiche für Verpackungsmaterial
  • Lager mit sonstigem brennbaren Material
  • Ausstellungen für Möbel
  • Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt
2.
Dienstleistung